Leitlinien zur Umsetzung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Der Bau-, Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2026 die Leitlinien zur Umsetzung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (kurz: „Bauturbo“) beschlossen.
Ziel des Gesetzes, das im Oktober 2025 in Kraft trat, ist es, schneller und einfacher Wohnungsbau betreiben zu können. Kommunale Verfahren sollen entlastet werden, Planungen beschleunigt und somit Wohnraum schneller zur Verfügung stehen können. Mit dem neuen Gesetz können abweichende Regelungen vom Bauplanungsrecht zugelassen werden, wenn dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Das eröffnet mehr Flexibilität bei der kommunalen Bauleitplanung und ermöglicht, Projekte gezielter voranzubringen; insbesondere dort, wo Wohnraum stark nachgefragt wird.
Die Stadt Neuenrade erachtet den „Bauturbo“ als Chance, Planungs- und Genehmigungsprozesse für die Errichtung von Wohnungsbauvorhaben zu beschleunigen und dabei gleichzeitig die kommunale Planungshoheit zu wahren.
Unabdingbar für die Umsetzung der Vorschriften des „Bauturbos“ ist die Verabschiedung von Grundsätzen bzw. Leitlinien, die hierbei in der kommunalen Praxis beachtet werden sollen. Zudem sollen die Leitlinien für alle Beteiligten eines geplanten Bauvorhabens ausreichend Transparenz schaffen und die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar machen.
Die folgenden Leitlinien bzw. Grundsätze wurden verabschiedet:
- Die Anwendung des „Bauturbos“ erfolgt für das gesamte Stadtgebiet ohne Differenzierung nach Ortsteilen.
- Vorhaben müssen den Vorgaben der Regionalplanung bzw. Zielen der Raumordnung entsprechen.
- Vorhaben kommen vorrangig nur auf solchen Flächen in Betracht, die im Flächennutzungsplan für Wohn- und Mischnutzungen vorgesehen sind.
- Die Erschließung des Vorhabens muss gesichert sein.
- Das Vorhaben darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die nachbarlichen Interessen haben.
- Die Beratung über die Zulässigkeit sowie das Einvernehmen gemäß § 36a BauGB erfolgt im zuständigen Ausschuss für Bauen, Planen und Stadtentwicklung.
- Im Vorfeld eines Antrages ist die Kontaktaufnahme zum zuständigen Bauamt der Stadt im Rahmen einer Bauberatung notwendig.
- Die Zulassung eines Bauvorhabens bleibt immer eine Einzelfallentscheidung.
Auf die Erteilung der Zustimmung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch und die Zustimmung kann nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde ersetzt werden.