Denkmalschutz - Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG NRW
- Für Denkmäler können Eigentümerinnen und Eigentümer oder vorrangig nutzende Personen (Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen und Pächter) Steuervergünstigungen geltend machen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Denkmals zu erhalten und es sinnvoll zu nutzen. Das Gebäude muss in der Denkmalliste eingetragen sein oder gemäß § 4 Abs. 1 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gelten. Die Ausstellung der Steuerbescheinigung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
Erforderliche Unterlagen:
- unterschriebener Antragsformular
- Erläuterung der Baumaßnahme
- Denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW
- Zusammenstellung der Originalrechnungen
- Nachweise über gegebenenfalls erhaltene öffentliche Zuschüsse
Gebühren:
Für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung nach § 36 DSchG NRW werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Tarifstelle 4a.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW und beträgt:
- 1 % der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 € gegebenenfalls zuzüglich
- 0,5 % der über 250.000 € bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 € gegebenenfalls zuzüglich
- 0,25 % der über 500.000 € bescheinigten Aufwendungen