Denkmalschutz - Eintragungsverfahren
Den Anstoß, ein Denkmal in die Liste aufzunehmen, gibt entweder der Eigentümer, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe oder er kommt von Amtswegen. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung eines Denkmals ist die Untere Denkmalbehörde.
- Zunächst wird geprüft, ob das vorgeschlagene Objekt die nötigen Denkmaleigenschaften nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) besitzt. Dies erfolgt durch die Benehmensherstellung der Unteren Denkmalbehörde mit dem Landschaftsverband. Das dort angesiedelte Amt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) erstellt im Rahmen dieses Verfahrensschrittes eine ausführliche Denkmalwertbegründung, die nach den verschiedenen Kriterien des DSchG die Bedeutung des Objektes darlegt.
- Bei der Beurteilung des Denkmalwertes erfolgt keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist das Objekt einzutragen (zweistufiges Verfahren). Eine Abwägung erfolgt erst auf der zweiten Stufe, wenn Veränderungen des Baudenkmals beabsichtigt werden (siehe "denkmalrechtliche Erlaubnis").
- Bei Differenzen zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband über den Denkmalwert kann der Landschaftsverband eine Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (das zuständige Ministerium) anstreben. Diese Entscheidung ist für beide Seiten verbindlich
- Dann folgt die Anhörung des Eigentümers und/oder Nutzungsberechtigten, in der dieser auf die Rechte und Pflichten hingewiesen wird, die der Besitz eines Denkmals mit sich bringt.
- Ist das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen, wird dem Eigentümer dies mitgeteilt. Die Rechte und Verpflichtungen, die er damit übernommen hat, werden ihm noch einmal mitgeteilt. Er kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Wird das Objekt nicht in die Denkmalliste aufgenommen, kann der Eigentümer/der Nutzungsberechtigte eine Unterschutzstellung nicht gerichtlich erzwingen. Fallen nach der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste die Unterschutzstellungsvoraussetzungen (ganz oder teilweise) weg, wird das Objekt von Amtswegen (ganz oder teilweise) aus der Denkmalliste gelöscht.