Denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
- Gemäß § 9 des Denkmalschutzgesetzes für das Land NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer
- Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
- in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
- bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
Die denkmalrechtliche Erlaubnis kann vom Eigentümer eines Denkmals formlos schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Neuenrade beantragt werden.
Für den Antrag benötigt werden:
- der unterschriebene Antrag
- je nach Art und Umfang der Maßnahme kann die Vorlage weiterer Unterlagen und Nachweise, z. B. Angebote der ausführenden Handwerksbetriebe, Fotografien o. Ä., notwendig werden.
- zur Beschleunigung des Verfahrens ist es in der Regel sinnvoll, schon dem Antrag möglichst ausführliche Unterlagen beizufügen.
Für die Erteilung oder Ablehnung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis entstehen keine Gebühren.