Vollstreckung
Die Stadtkasse nimmt als Vollstreckungsbehörde die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Geldforderungen wahr.
Dazu zählen eigene Ansprüche der Stadt, aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte bzw. Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung, z.B. GEZ, einzuziehen sind.
Der Vollstreckung geht in der Regel eine Mahnung voraus.
Der oder dem Zahlungspflichtigen gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Dieser Auftrag ist vorzuzeigen. Der Vollziehungsbeamte führt einen behördlichen Ausweis bei sich, den er bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen hat.
Zur Abwendung der Pfändung nimmt der Vollziehungsbeamte Zahlungsmittel gegen Quittung entgegen.
Vollstreckt werden kann durch:
- Pfändungstätigkeit des Vollziehungsbeamten - u.a. Sachpfändung beweglicher und körperlicher Gegenstände
- Forderungspfändung
- Abnahme der Vermögensauskunft (ehem. eidesstattliche Versicherung)