Lärmaktionsplan
Lärmaktionsplan – 4. Stufe
Mit der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) wurde durch die Europäische Gemeinschaft im Jahre 2002 erstmals eine gemeinsame Vorgehensweise zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung geschaffen.
Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über die Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahre 2005 und durch die Verordnung über die Lärmkartierung.
„Umgebungslärm“ im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind belästigende bzw. gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Industrieanlagen ausgeht. Davon ausgenommen ist Lärm, welcher von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.
Die Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Kommunen europaweit, Lärmkartierungen und Lärmaktionspläne aufzustellen und diese regelmäßig fortzuschreiben.
Die Lärmkartierung erfolgte seit den genannten nationalen Vorgaben im Jahre 2005 in bislang 4 Stufen. Da die anfänglichen „Auslösewerte“ des Runderlasses Lärmaktionsplanung aus dem Jahre 2008 für die Stadt Neuenrade anfangs nicht erreicht wurden, wurde in Neuenrade erstmals im Jahre 2018 ein Lärmaktionsplan (Stufe 3) aufgestellt.
Der Lärmaktionsplan hat aktuelle und in den nächsten 5 Jahren geplante Ziele, Strategien und konkrete Maßnehmen zur Lärmminderung sowie zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten.
Nach § 47 d Abs. 1 BImSchG stellen die zuständigen Behörden im Rahmen der Lärmaktionsplanung der 4. Runde Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Nach § 47 d Abs. 2 Satz 2 BImSchG soll es auch Ziel dieser Lärmaktionspläne sein „ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen“.
Nach einer Entscheidung des EuGHs sind Lärmaktionspläne für alle Bereiche aufzustellen, die von der Lärmkartierung erfasst werden. Dabei ist es unerheblich, ob Betroffene vorhanden sind oder nicht.
Der Lärmaktionsplan enthält in der Regel folgende Angaben:
- Beschreibung des Ballungsraumes und der zu berücksichtigenden Lärmquellen,
- Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
- Informationen zu zuständigen Behörden, rechtliche Rahmenbedingungen, geltende Grenzwerte,
- Analyse der Lärm- und Konfliktsituationen und der betroffenen Personen,
- existierende Maßnahmen und Pläne,
- Lösungsmöglichkeiten und geplante Maßnahmen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen und zeitliche Abläufe,
- Überlegungen zur Implementierung und Erfolgskontrolle,
- Abschätzungen der Lärmreduzierung und der betroffenen Personen.
Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten erfolgte in der Stadt Neuenrade die Aufstellung eines Lärmaktionsplans der 4. Stufe mit dem Schwerpunkt „Straßenverkehr“.
In der aktuellen Runde 4 der Lärmaktionsplanung sind die Berechnungs- und Bewertungsmethoden geändert worden. Die Berechnungsmethoden für den Umgebungslärm BUB7 und BEB8 sind für die Runden 1 bis 3 als vorläufig Fassungen verwendet worden.
Seit 2021 gelten die endgültigen Fassungen, die erstmals in Runde 4 angewendet werden und als gemeinsame Berechnungsmethode für alle EU-Staaten als CNOSSOS-DE zusammengefasst wurden.
Wesentliche Änderungen bei der BUB6 (Eingangsdaten)
- Zuschläge für Kreisverkehre und Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen
- Detaillierte Aufteilung der Lkw-Anteile in leichte und schwere Lkw
- Detailliertere Korrekturfaktoren für Straßenbeläge
Wesentliche Änderungen bei der BEB7 (Auswertung der betroffenen Anwohner)
- Es wird nur noch die lauteste Hälfte der Fassadenpunkte eines Gebäudes bei der Ermittlung der betroffenen Anwohner herangezogen (Medianwert).
Gegenüberstellung VBEB (Runden 1-3) und BEB (Runde 4)
Auswirkungen:
Ein Vergleich der Lärmkarten aus Runde 3 mit Runde 4 ist aufgrund der oben benannten Änderungen nicht oder kaum möglich.
In der statistischen Auswertung werden neue gesundheitliche Auswirkungen erfasst.
Dazu gehören die Angaben der
- Stark belästigten Personen,
- Stark schlafgestörten Personen und
Personen mit ischämischen Herzkrankheiten (Sauerstoff-Unterversorgung des Herzens).
Die erforderlichen Mindestinhalte eines Lärmaktionsplans werden in § 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V nach Artikel 8 der EG-Umgebungslärmrichtlinie verbindlich definiert.
Die Lärmkartierung des LANUV, die den Umfang der Kartierung für die Stadt Neuenrade aufzeigt, ist über das Umgebungslärmportal des Landes NRW einsehbar.
Wesentlicher Bestandteil im Rahmen der Erarbeitung des Lärmaktionsplans der 4. Stufe war die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie darüber hinaus die Beteiligung der betroffenen Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Lärmaktionsplanung fällt unter die kommunale Planungshoheit. Weder die Umgebungslärmrichtlinie noch § 47 d BImSchG enthalten abschließende Verfahrensvorgaben. Verbindlich vorgesehen ist allerdings die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 47d Abs. 3 BImSchG).
Die planaufstellende Gemeinde hat insofern die Möglichkeit, das Aufstellungsverfahren flexibel im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderungen zu gestalten.
Das gesetzlich ausgestaltete Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen entspricht den europäischen Anforderungen an eine hinreichende Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 47 d Abs. 3 BImSchG. Von daher orientierte sich der Verfahrensablauf der Lärmaktionsplanung an der Bauleitplanung.
Die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Aktionsplänen ist durch das Umgebungslärmgesetz vorgeschrieben. Daraus lässt sich zwar kein konkretes Verfahren zur Beteiligung ableiten, dennoch müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden:
- rechtzeitige und effektive Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Ausarbeitung und Überprüfung der Aktionspläne,
- Berücksichtigung der Beteiligungsergebnisse,
- Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beteiligung und der getroffenen Entscheidungen,
- angemessene Fristen und Zeitspannen für jede Phase der Beteiligung.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist damit integrativer Bestandteil der Aktionsplanung.
Die 1. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplans der Stufe 4 erfolgte in der Zeit vom 13.11.2023 bis 15.12.2023.
Der erarbeitete Entwurf des Lärmaktionsplans der Stufe 4 wurde in der Zeit vom 02.04.2024 bis 10.05.2024 öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Lärmaktionsplan der Stufe 4 wurde durch den Rat der Stadt Neuenrade in seiner Sitzung am 26.06.2024 beschlossen.
Der beschlossene Lärmaktionsplan der 4. Stufe ist seit dem 17.07.2024 rechtskräftig und beinhaltet die Ziele, Strategien und konkreten Maßnahmen zur Lärmminderung der nächsten 5 Jahre. Danach erfolgt eine Bestandsaufnahme und ggfls. eine Überarbeitung.
Bürgerinnen und Bürger können in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen aus dem LAP ableiten – der beschlossene Plan ist lediglich behördenverbindlich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW) für die Bundesstraßen und auch für alle weiteren lärmkartierten Straßen als Baulastträger zuständig ist.
Aus diesem Grunde beinhaltet der Lärmaktionsplan der Stufe 4 eine Empfehlung zur Lärmsanierung der betroffenen Wohngebäude entlang der B 229;
nähere Infos: https://www.strassen.nrw.de/de/laermschutz.html
Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit als Mittel der Lärmreduzierung wird darüber hinaus seitens der Stadt Neuenrade mit allen Beteiligten individuell auf Umsetzbarkeit diskutiert, wobei hier bezogen auf die B229 besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (s. LAP Seite 27 ff.).
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